ÖNORM B3825
Der Stoff wird im gespannten Zustand mit einer 35mm langen Flamme 30 Sekunden bestrahlt. Dabei wird die Brenndauer, Nachbrenndauer und Nachglimmdauer erfasst.
EN 1021, Teil 1 und 2
Zündquelle: Glimmende Zigarette bzw. eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme"